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   OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19   

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OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19 (https://dejure.org/2019,46225)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.12.2019 - 10 LA 64/19 (https://dejure.org/2019,46225)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 (https://dejure.org/2019,46225)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    4 GRC verbietet ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78).

    Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).

    Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90).

    Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für Art. 4 GRC bzw. für den ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.).

    4 GRC verlangt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dagegen, dass auch nach Abschluss des Asylverfahrens die als schutzberechtigt anerkannte Person zu keinem Zeitpunkt dem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88).

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen nämlich auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRC führt (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 89).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der durch Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK vermittelte Schutz bei Kindern - unabhängig davon, ob sie von ihren Eltern begleitet werden - noch wichtiger ist, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 119).

    Diese bestehen aufgrund ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch ihres Status als Schutzsuchende (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 99).

    Anderenfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu fallen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 119).

    Bei Minderjährigen wiegt ihre besonders verwundbare Lage schwerer als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 99).

    Die italienische Regierung hatte im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte selbst noch erklärt, dass Familien mit Kindern als besonders verwundbar angesehen und deshalb normalerweise gerade in SPRAR-Einrichtungen untergebracht würden (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 121).

  • VG Berlin, 03.06.2019 - 34 K 1487.17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, weshalb die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin als alleinstehende Person mit einem minderjährigen Kind bei ihrer Rückkehr nach Italien - ohne eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -, S. 9; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 23 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 18 bis 20; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris Rn. 6) - Gefahr liefe, keine Unterkunft zu erhalten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können, im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte.

    Eine individuelle Zusicherung der Gewährleistung der Rechte von Familien mit minderjährigen Kindern aus Art. 4 GRC ist auch nicht aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden ("circular letters") entbehrlich (so auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 32 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2019 - 8 B 65/19 -, juris Rn. 52; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris Rn. 6).

    Soweit bereits vor der mit dem Erlass des "Salvini-Dekrets" verbundenen Änderung des Unterbringungssystems der weit überwiegende Teil der Schutzsuchenden in den Erstaufnahme- und Notfalleinrichtungen (wie den CAS) untergebracht war und deren Aufnahmebedingungen für alleinstehende arbeitsfähige Personen grundsätzlich keine Rechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC begründeten (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris; zur grundlegenden Versorgung mit Nahrung, Kleidung und Medizin vgl. SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, vom 08.05.2019, S. 20 f.), erschließt sich dem Senat allerdings nicht, weshalb in diesen Einrichtungen nunmehr auch die an die Unterbringung von Minderjährigen bzw. Familien mit Minderjährigen zu stellenden erhöhten Anforderungen gewährleistet sein sollten (so auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 35).

    Auch die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel geben hierfür nichts her, sondern gehen angesichts der Kostensenkung und Personalreduzierung vielmehr von einer Verschlechterung der bisherigen Bedingungen aus (vgl. etwa SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, vom 08.05.2019, S. 6, 8 ff.; borderline-europe 05/2019, S. 5 ff.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates einzuholen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris 15 f. und 18 f.).

    Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, weshalb die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin als alleinstehende Person mit einem minderjährigen Kind bei ihrer Rückkehr nach Italien - ohne eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -, S. 9; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 23 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 18 bis 20; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris Rn. 6) - Gefahr liefe, keine Unterkunft zu erhalten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können, im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte.

    Insoweit müssen auch erhebliche zeitliche Verzögerungen, die zu einer vorübergehenden Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in nicht kind- und familiengerechten Unterkünften oder gar zu ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit führen würden, ausgeschlossen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23, 25; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 20.09.2019 - 10 K 10479/17.A -, juris Rn. 51, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40, 118).

    Überdies - und ohne dass es hierauf vorliegend im Fall von als schutzberechtigt anerkannten Familien mit minderjährigen Kindern ankommen würde - erscheint diese pauschale Versicherung der Gewährleistung der Grundrechte (auch von Familien mit minderjährigen Kindern) sowie der Wahrung der Familieneinheit und der Schutz von Minderjährigen für alle Unterbringungsplätze in den italienischen CDA-, CARA- und CAS-Einrichtungen (vgl. SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, vom 08.05.2019, S. 6) in dem Rundschreiben 01.2019 nicht schlüssig und nicht überzeugend (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Die dort untergebrachten Personen würden ausreichend versorgt und ihre Unterbringung erfolge zunächst für sechs Monate, könne allerdings auf eineinhalb Jahre verlängert werden (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 41).

    Eine individuelle Zusicherung ist auch hinsichtlich des Umstandes erforderlich, dass nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. April 2018 (- 10 LB 109/18 -, juris Rn. 44) anerkannte Schutzberechtigte, die einmal in einer SPRAR-Einrichtung aufgenommen waren und diese verlassen haben, in der Regel keinen Zugang mehr zu diesem Aufnahmesystem haben (vgl. auch österreichisches BVwG, Entscheidung vom 17.01.2019 - W185 2201999-1 -, S. 10).

    Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass sich Familien mit minderjährigen Kindern - anders als arbeitsfähige alleinstehende Personen bzw. Paare ohne Kinder (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, und Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris, die durch die vorliegende Entscheidung zu Familien mit minderjährigen Kindern nicht aufgegeben wird; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 36 f., 41 ff., 117 ff.) - selbst oder auch mit Hilfe kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 39 f., 44) aus dieser Situation von (drohender) Obdachlosigkeit befreien könnten und sich damit nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -, S. 8 f.; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 14.11.2019 - 5 K 949/19.A -, Rn. 34 f.).

  • VG Lüneburg, 03.04.2019 - 8 B 65/19

    Dekret; Garantiererklärung; Tarakhel; Zusicherung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Eine individuelle Zusicherung der Gewährleistung der Rechte von Familien mit minderjährigen Kindern aus Art. 4 GRC ist auch nicht aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden ("circular letters") entbehrlich (so auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 32 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2019 - 8 B 65/19 -, juris Rn. 52; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris Rn. 6).

    Dass sich die Verhältnisse in den CDA-, CARA- und CAS-Einrichtungen zwischenzeitlich bereits in einer solchen Weise verbessert hätten, dass dort generell auch eine Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern entsprechend ihrer erhöhten Bedürfnisse in einer ihrer Rechte aus Art. 4 GRC wahrenden Weise möglich wäre, ist nicht ersichtlich, zumal konkrete positive Veränderungen in diesen Einrichtungen nicht bekannt sind (so auch VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2019 - 8 B 65/19 -, juris Rn. 51).

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass sich Familien mit minderjährigen Kindern - anders als arbeitsfähige alleinstehende Personen bzw. Paare ohne Kinder (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, und Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris, die durch die vorliegende Entscheidung zu Familien mit minderjährigen Kindern nicht aufgegeben wird; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 36 f., 41 ff., 117 ff.) - selbst oder auch mit Hilfe kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 39 f., 44) aus dieser Situation von (drohender) Obdachlosigkeit befreien könnten und sich damit nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -, S. 8 f.; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 14.11.2019 - 5 K 949/19.A -, Rn. 34 f.).

    Schutzsuchende, die nicht unter die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen und der anerkannten Schutzberechtigten fallen, sollen nach der Umgestaltung des italienischen Unterbringungssystems in großen, staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden (https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303; https://www.welt.de/politik/ausland/article181649304/Neues-Sicherheitsdekret-Italien-verschaerft-sein-Asylrecht.html; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris Rn. 40).

  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024

    Erforderlichkeit individueller Garantieerklärungen bei der Rückführung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, weshalb die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin als alleinstehende Person mit einem minderjährigen Kind bei ihrer Rückkehr nach Italien - ohne eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -, S. 9; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 23 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 18 bis 20; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris Rn. 6) - Gefahr liefe, keine Unterkunft zu erhalten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können, im Berufungsverfahren anders zu entscheiden sein könnte.

    Eine individuelle Zusicherung der Gewährleistung der Rechte von Familien mit minderjährigen Kindern aus Art. 4 GRC ist auch nicht aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden ("circular letters") entbehrlich (so auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A -, juris Rn. 32 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2019 - 8 B 65/19 -, juris Rn. 52; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12).

    Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können würde (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
    Insoweit müssen auch erhebliche zeitliche Verzögerungen, die zu einer vorübergehenden Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in nicht kind- und familiengerechten Unterkünften oder gar zu ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit führen würden, ausgeschlossen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23, 25; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 20.09.2019 - 10 K 10479/17.A -, juris Rn. 51, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40, 118).

    Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass sich Familien mit minderjährigen Kindern - anders als arbeitsfähige alleinstehende Personen bzw. Paare ohne Kinder (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, und Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris, die durch die vorliegende Entscheidung zu Familien mit minderjährigen Kindern nicht aufgegeben wird; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 36 f., 41 ff., 117 ff.) - selbst oder auch mit Hilfe kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 39 f., 44) aus dieser Situation von (drohender) Obdachlosigkeit befreien könnten und sich damit nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 -, S. 8 f.; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 14.11.2019 - 5 K 949/19.A -, Rn. 34 f.).

  • VG Cottbus, 14.11.2019 - 5 K 949/19

    Asylrecht-Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

  • VG Saarlouis, 07.10.2019 - 3 K 2156/18
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 27/19
  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

  • BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers;

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 BN 4.18

    Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege;

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 11 LA 471/08

    Divergenzzulassung bei wesentlicher Veränderung der einer früheren

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2018 - 10 LA 349/18

    Divergierende Rechtsprechung; Klärungsbedürftigkeit; Vorlagebeschluss

  • VG Minden, 20.09.2019 - 10 K 10479/17

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Grundsatz des gegenseitigen

  • VG Düsseldorf, 27.05.2020 - 22 K 5035/18

    Unzulässigkeitsentscheidung, Schutzgewährung, Abschiebungsverbot, Hauptantrag,

    vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, Rn. 20, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 21.

    vgl. Entscheiderbrief 5/2019, vom 31. Mai 2019, S. 7; borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, vom 3. Mai 2019, S. 3; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Stand: 9. Oktober 2019, S. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 22.

    4 EU-GRCh verlangt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dagegen, dass auch nach Abschluss des Asylverfahrens die als schutzberechtigt anerkannte Person zu keinem Zeitpunkt dem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 23.

    vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 25.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 25, m.w.N.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 25, unter Bezugnahme auf UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern, v. 22. Dezember 2009.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 26.

    In dem undatierten Rundschreiben 1.2019, vgl. Antwort des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen an das Verwaltungsgericht Magdeburg, dort eingegangen am 5. Februar 2019, welches als circular letter vom 8. Januar 2019 bezeichnet wird, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 26, teilt die italienische Dublin-Einheit mit, dass im Anschluss an das italienische Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zur Unterbringung von Familien, die gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt werden, weitere Informationen in Übereinstimmung mit dem neuen italienischen Gesetz Nr. 132/2018, das 2018 in Kraft getreten sei, übermittelt würden.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 27.

  • VG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - 1a K 887/18

    Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Italien; Vulnerabilität; Familien mit

    vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98 und juris; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, juris, Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 31. März 2013 - 10 C 15.12 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 2. Mai 2019 - 8 A 126/19 -, juris, Rn. 14 - 15; VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 B 65/19 -, juris; OVG Niedersachen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 23, 25; VG Minden, Urteil vom 20. September 2019 - 10 K 10479/17.A -, juris, Rn. 51, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 40, 118 und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris, Rn. 24.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris, Rn. 22 f.; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 14.11.2019 - 5 K 949/19.A -, juris Rn. 33).

    Wird ferner berücksichtigt, dass sowohl Ärzte ohne Grenzen als auch der UNHCR sowie die Internationale Organisation für Migration und weitere Nichtregierungs- bzw. humanitäre Organisationen im Jahr 2018 von tausenden Schutzsuchenden und Schutzberechtigten ohne Unterbringungsplatz ausgingen, Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 18 und 25, ist eine der besonderen Schutzbedürftigkeit von Familien mit Kindern Rechnung tragende hinreichende Versorgung mit Wohnraum nicht gewährleistet, auch wenn derzeit im SIPROIMI-System 31.284 Plätze zur Verfügung stehen.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 1a L 754/19.A -, nicht veröffentlicht; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 - 34 K 1487.17 A -, juris, Rn. 32 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 B 65/19 -, juris, Rn. 52; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. September 2019 - 10 ZB 19.50024 -, juris, Rn. 6.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -, juris, Rn. 26 f.

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Die Revision ist nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte "Tatsachenrevision" zuzulassen, da der Senat im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von alleinerziehenden Elternteilen bzw. Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG RhPf, B.v. 23.1.2024 - 13 A 10945/22; HessVGH, B.v. 11.1.2021 - 3 A 539/20.A; NdsOVG, U.v. 19.12.2019 - 10 LA 64/19; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19; alle jeweils juris) abweicht.
  • VG Magdeburg, 02.04.2024 - 4 A 246/22

    Herkunftsland Irak; Sekundärmigration Rumänien; in Deutschland nachgeborenes

    Der durch Art. 3 EMRK vermittelte Schutz vor erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung kann bei Kindern aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse und Verletzlichkeit daher bereits in Situationen greifen, die bei Erwachsenen noch keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 25; VGH BW, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2021 - 10 LB 257/20

    Arbeitsmöglichkeiten; Bulgarien; Corona-Pandemie; Drittstaatenbescheid;

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der durch Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK vermittelte Schutz bei Kindern - unabhängig davon, ob sie von ihren Eltern begleitet werden - noch wichtiger ist, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind (EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 119; Senatsbeschluss vom 19.12.2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 25).
  • VG Freiburg, 27.08.2020 - A 1 K 7629/17

    Asylrechtlicher Drittstaatenbescheid; Rückschiebung einer Familie mit Kindern

    Eine individuelle Zusicherung der Gewährleistung der Rechte insbesondere von Familien bzw. alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern aus Art. 4 GR-Charta ist aber auch nicht aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden ("circular letters") entbehrlich (vgl. OVG Nds, B.v. 19.12.2019 - 10 LA 64/19 - juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 - 1a K 887/18.A - juris Rn. 152).

    Sie gehören damit zu der Gruppe von Personen, die nahezu vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sein würden (vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2019 - 10 LA 64/19 -, Rn. 21 f. und Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - Rn. 21 f; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 2275/19.A - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.02.2019 - 1a K 4879/18.A -, jeweils juris).

  • VG Lüneburg, 27.09.2023 - 5 B 124/23

    Russische Föderation: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien

    Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern (vgl. dazu EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ Seite 7/14 2015, 127 ff.) müssen eine (gegebenenfalls auch nur vorübergehende) Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in nicht kind- und familiengerechten Unterkünften oder zeitliche Verzögerungen bei der Unterbringung, die zu ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit führen würden, ausgeschlossen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23, 25; Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Daher ist es mit Art. 4 EGRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht vereinbar, dass die Gewährleistung der elementarsten Bedürfnisse von Asylbewerbern bzw. anerkannt Schutzberechtigten mit minderjährigen Kindern durch den Staat nach einem Ablauf von nur sechs oder maximal bis zu 18 Monaten endet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 22 in Bezug auf die Unterbringungssituation rückkehrender anerkannt Schutzberechtigter in Italien).

  • VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22

    Dublin-Verfahren; Italien; Schutzanerkennung von (Kern-)Familienmitgliedern durch

    So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 19.12.2019, Az.: 10 LA 64/19, bezogen auf die Situation von Kindern Folgendes zutreffend hervorgehoben (Rn. 25 - Fundstelle: juris):.

    Im Zusammenhang mit dem erforderlichen Grundbedürfnis nach einer Unterbringung von zurücküberstellten Personen im Bestimmungsland müssen daher auch erhebliche zeitliche Verzögerungen, die (nur) zu einer vorübergehenden Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in nicht kind- und familiengerechten Unterkünften oder gar zu ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit führen würden, ausgeschlossen sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.2019, Az.: 10 LA 64/19, Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, Az.: 2 BvR 1380/19, Rn. 23, 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019, Az.: A 4 S 749/19, Rn. 40, 118; VG Minden, Urteil vom 20.09.2019, Az.: 10 K 10479/17.A, Rn. 51 - Fundstellen: juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2019 - 10 LA 192/19

    Circular letters; Dublin; Dublin III; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung;

    Die italienische Dublin-Einheit hat in dem undatierten Rundschreiben aus dem Januar 2019 (vgl. Antwort des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an das Verwaltungsgericht Magdeburg, dort eingegangen am 05.02.2019), das die Beklagte in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 10 LA 64/19 vorgelegt hat, mitgeteilt, dass im Anschluss an das italienische Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zur Unterbringung von Familien, die gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt werden, weitere Informationen in Übereinstimmung mit dem neuen italienischen Gesetz Nr. 132/2018, das 2018 in Kraft getreten sei, übermittelt würden.
  • VG Hamburg, 20.11.2020 - 9 AE 4489/20
    Diese Rechtsprechung ist auf die Prognose der drohenden Gefahren bei einer Ausreise nicht in das Heimatland, sondern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der einem Teil der Familienangehörigen internationalen Schutz gewährt hat, zu übertragen (ebenso: OVG Koblenz, Beschl. v. 20.10.2020, 7 A 10889/18, juris Rn. 68; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2019, 10 LA 64/19, juris Rn. 20; a. A. in einem Fall, in dem die Lebensgefährtin des dortigen Klägers keinen Bezug zum Staat der Schutzgewährung hatte: OVG Bautzen, Urt. v. 15.6.2020, 5 A 382/18, juris Rn. 33).

    Es ist mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, dass die Gewährleistung der elementarsten Bedürfnisse international Schutzberechtigter mit minderjährigen Kindern durch den italienischen Staat nach einem Ablauf von nur sechs oder maximal bis zu 18 Monaten endet (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2019, 10 LA 64/19, juris Rn. 20 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2022 - 1a K 2967/19

    Dublin, Italien, vulnerable Personen, Familie, Kleinkinder, Unzulässigkeit,

  • VG Düsseldorf, 14.08.2023 - 22 K 6910/22
  • VG Lüneburg, 16.05.2022 - 5 A 119/21

    Iran: Dublin Bulgarien; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als unzulässig

  • VG Augsburg, 09.07.2020 - Au 9 K 20.30303

    Drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2021 - 9 K 1340/18

    Somalia: Dublinfall; Unzulässigkeitsentscheidung trotz Zuständigkeit Italiens

  • VG Braunschweig, 16.02.2021 - 1 B 295/21

    Syrien: Dublin: Bulgarien, keine systemischen Mängel für nicht vulnerable

  • VG Würzburg, 29.09.2022 - W 4 K 21.30332

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien, Gefahr der

  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1357/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer vierköpfigen Familie

  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.31210

    Vorherige Schutzzuerkennung in Italien, keine Sicherung des Existenzminimums

  • VG Augsburg, 29.10.2020 - Au 9 K 20.30084

    Asyl, Nigeria: Erfolgreiche Klage gegen Ablehnung eines Antrags auf

  • VG Braunschweig, 09.05.2023 - 2 A 277/22

    Non-Refoulement; Obdachlosigkeit; Push-backs; Verelendung; Systemische Mängel im

  • VG Würzburg, 29.09.2022 - W 4 K 21.30780

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 10 LA 46/22

    Circular letters; Garantieerklärung; Personen, vulnerable; Zusicherung,

  • VG Stade, 13.04.2022 - 4 A 640/19

    Syrien: Dublin Bulgarien; Abschiebungsverbot für einen schwer psychisch

  • VG Osnabrück, 28.07.2020 - 5 B 176/20
  • VG Bremen, 04.07.2022 - 6 K 2242/21

    Dublin-Verfahren, Gerichtsbescheid vom 04.07.2022 - Dublin Italien; Familie mit

  • VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18

    Somalia: Dublin Italien: keine systemischen Mängel für anerkannt

  • VG Braunschweig, 01.12.2022 - 2 B 278/22

    Obdachlosigkeit; Unterkunft; Verelendung

  • VG Hamburg, 23.04.2020 - 9 A 3190/19
  • VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23

    Aufnahmerichtlinie; Haft; Haftbedingungen; Inhaftierung; Minderjährige;

  • VG Schwerin, 08.10.2021 - 5 A 1230/19

    Sierra Leone: Dublin Italien: Unzulässiger Asylantrag; Schutzberechtigter in

  • VG Lüneburg, 19.10.2020 - 8 B 91/20

    Guinea: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien; keine Abschiebungsverbot

  • VG Bremen, 09.11.2022 - 1 K 572/21

    Syrien: Dublin Rumänien: Rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung; Unmenschliche

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